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Strompreise.de > Nachrichten > BGH-Urteil Stromsperren

BGH: Stromsperren bei nicht bezahlten Rechnungen rechtens

Stromanbieter d?rfen bei nicht beglichenen Rechnungen unter bestimmten Umst?nden die Stromversorgung gegen?ber ihren Kunden einstellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall der Klage eines Stromkunden, der gegen ein entsprechendes Vorgehen der RWE Klage eingereicht hatte, und best?tigte damit weitgehend die geltende Praxis in Deutschland. Nach Zahlen der Bundesnetzagentur gibt es pro Jahr ca. 300 000 Stromsperren.

Streit um Preiserh?hung berechtigt nicht zu Einbehalten des Rechnungsbetrags

Im vorliegenden Fall hatte ein Einzelh?ndler aus dem Siegerland die Bezahlung seiner Jahresstromrechnung in H?he von 1300 Euro verweigert, weil er eine Preiserh?hung der RWE f?r nicht gerechtfertigt hielt. Im ?brigen argumentierte der Kl?ger, dass aufgrund der intransparenten Rechnungstellung nur schwer klar werde, woraus genau die Preiserh?hung ?berhaupt bestanden habe. In einem Streit ?ber eine Preiserh?hung darf jedoch der Urteil zufolge nur der Teil der Rechnung einbehalten werden, der sich auf die Erh?hung bezieht. Auch muss die einbehaltene Summe durch den Kunden schl?ssig begr?ndet werden, zum Beispiel durch einen Widerspruch gegen eine Preiserh?hung.

BGH legt Kriterien f?r Stromsperren fest

Das Gericht nutzt die Gelegenheit, mit dem Urteil klar zu stellen, wie und unter welchen Bedingungen sogenannte Stromsperren f?r Kunden rechtens sind. Bevor einem Stromkunden die Leitung gekappt werden darf, muss er zun?chst eine Mahnung erhalten haben, in der die Stromsperre explizit angedroht worden ist. Dazu muss eine angemessene Frist gesetzt werden, bis zu der die M?glichkeit besteht, den Fehlbetrag auszugleichen. Erst oberhalb einer Grenze von 100 Euro sieht der BGH eine Stromsperre durch den Stromanbieter ?berhaupt als verh?ltnism??ig an. Auch ein h?herer Fehlbetrag ist m?glich, ist aber nur dann vor?bergehend zu tolerieren, wenn der Stromkunde den einbehaltenen Betrag begr?ndet hat.

vom 12.12.2013

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